Die mit Spannung erwartete Urteilsbegründung des Sportgerichts SPV ist im aktuellen Rennkalender abgedruckt - und dürfte bei Aktiven wie auch bei Rennleitungsmitgliedern für einige Diskussionen sorgen.
Grund ist die Regelauslegung, welche die Praxis der Rennleitung in Zukunft bestimmen wird und nach unserer ersten Einschätzung eine Flut von Protesten und Distanzierungen auslösen könnte.
Wir zitieren aus der Urteilsbegründung:
"Bezüglich der Frage, wann eine Behinderung als “eindeutig“ zu qualifizieren ist, gilt folgende Praxis: Bei einer nachgewiesenen Behinderung gilt die Vermutung, dass die Behinderung auf das Resultat des davon betroffenen Pferdes Einfluss gehabt hat. Mit anderen Worten, eine Distanzierung hat dann zu erfolgen, wenn durch den Vorfall eine Beeinflussung des Rennausgangs nicht ausgeschlossen werden kann. Es genügt somit bereits die Möglichkeit, dass das behinderte Pferd ohne Behinderung besser klassiert gewesen wäre. Diese Vermutung gilt nur dann als widerlegt und es wird nur dann – als Ausnahmefall - von einer Distanzierung abgesehen, wenn das behinderte Pferd im Zeitpunkt der Behinderung bereits geschlagen war. Ausserdem sind die Abstände im Ziel im Verhältnis zur Schwere der Behinderung zu beachten."
Die Aussage, dass "bereits die Möglichkeit genügt", dass das behinderte Pferd ohne Behinderung besser klassiert gewesen wäre und eine Distanzierung nur in Ausnahmefällen nicht erfolgen soll, ist brisant und hat mit Sicherheit Folgen auf die Praxis der Rennleitung.
Damit ist ein wichtiger Grundsatz des Rechtssystems quasi aus den Hebeln gehoben. "In dubio pro reo", im Zweifel für den Angeklagten - so agierten schon die Römer. Im Rennsport gilt demnach faktisch genau das Gegenteil. "Es genügt bereits die Möglichkeit, dass das behinderte Pferd ohne Behinderung besser klassiert gewesen wäre." (Zitat Begründung).
Logischerweise, ist der Beweis grundsätzlich schwierig (oder manchmal unmöglich) zu erbringen, ob eine bessere Plazierung ohne Behinderung wahrscheinlich gewesen wäre. Aber es müsste unseres Erachtens doch mit Wahrscheinlichkeiten gearbeitet werden, mit welcher ein behindertes Pferd eine bessere Klassierung hätte erreichen können.
Wir sind besorgt und gespannt , wie die Aktiven und die Rennleitung auf diese Praxis-Auslegung reagieren. Von einer Zunahme von Protesten - oder von ex officio-Untersuchungen durch die Rennleitung - ist auszugehen.
Zum Abschluss noch folgende Bemerkung zum Fall "Poseidon Adventure": Wie wir schon unmittalbar nach dem Jockey Club-Renntag geschrieben hatten, sind wir überzeugt, dass die Rennleitung keine Rückversetzung vorgenommen hätte, wäre sie nicht durch das Urteil im Fall Ailton/Song of Victory verunsichert gewesen. Nach der Urteilsbegründung sind wir in dieser Auffassung bestätigt.
Etwas Positives könnte die ganze Angelegenheit ja doch haben: Die Reiterinnen und Reiter reiten in Zukunft vielleicht vorsichtiger...
Das Sportgericht zieht in Betracht
1. Mit Eingabe vom 4.8.2009 reichte der Rekurrent fristgerecht Rekurs gegen den Entscheid
der Rennleitung vom 31.7.2009 ein, mit dem Antrag, das Pferd Ailton wegen Behinderung
von Song of Victory im Einlauf auf den 5. Rang zu distanzieren. Der Präsident des Sportgerichts forderte beim Rekursgegner mit Schreiben vom 11.8.2009 den offiziellen Rennfilm sowie allfällige Protokolle der Aussagen der Beteiligten an. Gleichzeitig wurde dem Rekursgegner Frist zur freiwilligen schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Galopp Schweiz verzichtete, sich schriftlich zum Vorfall zu äussern. Auf dem offiziellen Rennfilm waren die Pferde Ailton und Song of Victory im Einlauf nicht durchwegs auf dem Bild erkennbar. Der Präsident des Sportgerichts zog deshalb gestützt auf § 5 Ziff. 2.4 Anhang IV GRR mit Verfügung vom 24. August 2009 die Rennfilme von horseracing.ch und digital Videoproduktion (M. Krizanek) bei. Die Möglichkeit, dass der Präsident des Sportgerichts von Amtes wegen Beweisergänzungen anordnet, ist im Reglement vorgesehen, weshalb er zum Erlass dieser prozessleitenden Verfügung ohne weiteres befugt war. Das vom Rekursgegner eingereichte Sanktionsprotokoll enthielt keine Aussagen der beteiligten Reiter. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Rennleitung in Untersuchungsfällen ex officio und aufgrund von Protesten die beteiligten Personen anhören, die Aussagen der befragten Personen protokollieren und das Protokoll von ihnen unterzeichnen lassen muss (§ 179 Ziff. 4 u. 5 GRR). Die Protokollierungspflicht der Aussagen ist eine zwingende Verfahrensvorschrift, da die Aussagen der Verfahrensbeteiligten unmittelbar nach dem Renngeschehen neben dem Rennfilm ein wichtiges Beweismittel darstellen und deshalb dem Sportgericht bei der Sachverhaltsklärung zur Verfügung stehen müssen.
2. Anlässlich der Verhandlung vom 28. August 2009 wurde in Anwesenheit der Parteien der
offizielle Rennfilm und der Rennfilm von horseracing.ch visioniert und den Parteien Gelegenheit eingeräumt, anhand des laufenden Films die jeweiligen Standpunkte zu begründen und das Geschehen aus ihrer Sicht zu erläutern.
3. Der Rekurrent vertrat hierbei den Standpunkt, dass das Pferd Ailton im Einlauf zuerst auf
der zweiten, wenn nicht sogar dritten Spur galoppiert sei, während er mit Song of Victory
innen an den Rails gelegen habe. Sein Pferd, das ein Speedpferd sei, habe sich in der
Beschleunigungsphase befunden, als Ailton im Bereich des Wegübergangs seine äussere
Spur verlassen und nach innen gewichen sei. Ailton sei dadurch auf seine Spur geraten,
weshalb er innen nicht mehr genügend Platz gehabt habe und sein Pferd nicht nur
nicht mehr habe weiter vorwärts reiten können, sondern dieses sogar habe aufnehmen
müssen, um ein Aufgaloppieren zu vermeiden. Er habe Song of Victory nach aussen lenken
müssen, wodurch das Pferd im Schwung gebremst worden sei und er einige Längen
verloren habe. Die Tatsache, dass das Pferd trotz dieser Behinderung noch einmal angezogen und die Abstände zwischen dem drittplatzierten Ailton und dem fünftplatzierten
Song of Victory nur knapp gewesen seien, beweise, dass er ohne die Behinderung besser
klassiert gewesen wäre, weshalb sein Rekurs begründet und gutzuheissen sei.
4. Der Rekursgegner stellte sich auf den Standpunkt, dass es zwar zutreffend sei, dass Ailton zu Beginn des Einlaufs auf zweiter Spur und Song of Victory innen an den Rails gelegen habe. Im Bereich des Wegübergangs sei jedoch das ganze Feld zuerst nach innen
und dann wieder nach aussen gewichen, weshalb Ailton mit der Bewegung des ganzen
Feldes nach innen geraten sei. Es sei dem Rekurrenten vorzuwerfen, dass er Song of
Victory nicht aufgenommen habe, sondern sehr nahe an das vordere Pferd aufgeritten
sei. R. Juteau sei wegen gefährlicher Reitweise gebüsst worden, weil er nach dem Wegübergang, d.h. nach dem hier zur Diskussion stehenden Vorfall von der geraden Linie
nach innen abgewichen sei. Zudem wäre – selbst wenn man von einer Behinderung ausgehen würde – diese nicht als eindeutig zu qualifizieren, da Song of Victory klar geschlagen gewesen sei.
5. § 157 GRR bestimmt, dass ein Reiter oder ein Pferd einen anderen Reiter oder dessen
Pferd nicht behindern darf. Im Rennen müssen alle Reiter geradeaus reiten und die Pferde
geradeaus laufen. Von der geraden Linie darf nur abgewichen werden, wenn dadurch
keine Behinderung erfolgt. Als Behinderung gilt das Kreuzen eines anderen Pferdes, ohne
dass das kreuzende Pferd in diesem Augenblick einen genügenden Abstand hat sowie
absichtliches oder fahrlässiges Verhalten eines Reiters, durch das ein anderer Reiter
oder dessen Pferd benachteiligt oder gefährdet wird (§ 157 Ziff. 2 GRR). Behindert ein
Pferd eindeutig bestimmte andere Pferde muss es distanziert werden (§ 177 GRR).
Bezüglich der Frage, wann eine Behinderung als “eindeutig“ zu qualifizieren ist, gilt folgende
Praxis: Bei einer nachgewiesenen Behinderung gilt die Vermutung, dass die Behinderung
auf das Resultat des davon betroffenen Pferdes Einfluss gehabt hat. Mit anderen
Worten, eine Distanzierung hat dann zu erfolgen, wenn durch den Vorfall eine Beeinflussung des Rennausgangs nicht ausgeschlossen werden kann. Es genügt somit bereits die Möglichkeit, dass das behinderte Pferd ohne Behinderung besser klassiert gewesen wäre. Diese Vermutung gilt nur dann als widerlegt und es wird nur dann – als
Ausnahmefall - von einer Distanzierung abgesehen, wenn das behinderte Pferd im Zeitpunkt der Behinderung bereits geschlagen war. Ausserdem sind die Abstände im Ziel im Verhältnis zur Schwere der Behinderung zu beachten.
6. Die Visionierung des offiziellen Rennfilms und des Rennfilms von horseracing.ch zeigt
deutlich, dass das Pferd Ailton zu Beginn des Einlaufs aussen auf der zweiten Spur galoppiert, während Song of Victory innen an den Rails entlang läuft. Im Bereich des Wegübergangs greift Song of Victory Ailton innen an. Der Reiter von Ailton setzt die Peitsche
ein, worauf sein Pferd von der geraden Linie nach innen abzuweichen beginnt. Den
Standpunkt des Rekursgegners, wonach das gesamte Feld nach innen gewichen und
somit Ailton aufgrund des Drucks der äusseren Pferde von der geraden Linie abgekommen
wäre, bestätigten die Rennfilme nicht. Es ist auf den Filmen ohne weiteres ersichtlich,
dass der Reiter von Song of Victory als Folge des nach innen weichenden Ailtons
nicht weiter vorwärts reiten kann, sondern sich aufrichten, sein Pferd aufnehmen und
nach aussen auf die zweite Spur ziehen muss, während Ailton nunmehr auf der ersten
Spur galoppiert. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist: Indem er sein Pferd aufnahm und nach aussen zog, reagierte er richtig und verhinderte ein Aufgaloppieren auf Ailton und damit schwerere Folgen dieses
Zwischenfalls. Song of Victory verliert durch die Korrektur seines Reiters an Boden, zieht
danach aber noch einmal an und kommt bis eine gute halbe Länge wieder an Ailton heran.
Der Abstand zwischen Song of Victory und dem viertplatzierten Tarkheena Prince beträgt
einen Kopf, derjenige zwischen dem drittplatzierten Ailton und dem viertplatzierten
Tarkheena Prince eine halbe Länge. Das Abweichen von Ailton von der geraden Linie
und Kreuzen der Spur von Song of Victory ohne genügenden Abstand, störte den Rennverlauf von Song of Victory, weshalb eine Behinderung im Sinne von § 157 GRR vorlag.
Song of Victory war zu diesem Zeitpunkt mitnichten klar geschlagen, vielmehr befand
sich das Pferd im Vorlauf und verlor durch diesen Zwischenfall an Schwung.
Song of Victory kam danach jedoch noch einmal bis auf eine gute halbe Länge an den
drittplatzierten Ailton heran.
Aus diesem Grund ist die Behinderung im Sinne von § 177
GRR als eindeutig zu qualifizieren und der Rekurs gutzuheissen. Der Entscheid des
Sportgerichts erging einstimmig.
Das Sportgericht SPV erkennt:
1. Der Rekurs wird gutgeheissen.
2. Der Rekursgegner wird angewiesen, die Rangierung des Rennens Grand Prix
D’Avenches, Défi du galop, neu vorzunehmen und das Pferd Ailton auf Rang fünf zu distanzieren.
3. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und dem Rekursgegner auferlegt.
Der Kostenbezug erfolgt durch den Vorstand SPV.
4. Die Kaution wird dem Rekurrenten zurückerstattet.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Parteien sowie an
den Vorstand SPV zur Publikation im Rennkalender.
Die Parteien können innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung des Dispositivs beim Präsidenten des Sportgerichtes SPV schriftlich die Ausfertigung eines begründeten Entscheides verlangen. Verlangt eine Partei die Ausfertigung eines schriftlich begründeten Entscheides, so hat sie dafür Fr. 500.00 zu bezahlen.
Im Namen des Sportgerichts SPV:
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
(Hans-Peter Sorg) (Kathrin Teuscher)
horseracing.ch
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