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Galopp Schweiz greift durch: Nicolas Guilbert in der Schweiz bis Ende 2013 gesperrt

lundi, 11. juin 2012 20:40

Nach wiederholtem übermässigem Peitschengebrauchs wurde der französische Jockey Nicolas Guilbert von der Kommision für Reglemente und Sanktionen von Galopp Schweiz mit mehr als eineinhalb Jahren Lizenzentzug auf Schweizer Bahnen bestraft.

(mmo) Allein im 2011 wurde Nicolas Guilbert in fünf Vorfällen von übermässigem oder falschem Peitschengebrauch bestraft, zuletzt im Oktober mit einem Monat Lizenzentzug und einer Busse von 1000 Franken.

Von Einsicht beim Ende Juli 32 Jahre alt werdenden Franzosen offenbar keine Spur. Am 20. Mai 2012 wurde Nicolas Guilbert in Aarau im Cross auf Notez Le im Kampf um einen dritten Platz "rückfällig" - notabene auf demselben Pferd, welches er bereits in im letzten Herbst in Maienfeld übermässig traktiert hatte.

 

Nun hat die zuständige Kommission von Galopp Schweiz das Strafmass drastisch erhöht. Guilbert wird, sofern er keinen Rekurs gegen die Sanktion einreicht (was ihm jedoch kaum viel nützen dürfte), bis Anfang 2014 auf keiner Schweizer Rennbahn mehr reiten können. 

 

Gemäss unseren Recherchen übernimmt France Galop, welche die Lizenz für Nicolas Guilbert ausgestellt hat, in der Regel solche Sperren auch für Frankreich - das würde heissen, dass Guilbert bis Ende 2013 in seinem Heimatland (wo er bei 632 Ritten bisher 39 Siege erzielt hat, was einer Sieg/Start-Quote von etwas mehr als 6 Prozent entspricht) ebenfalls für rund 50 Renntage (eben all jene, in welchen in der Schweiz Galopprennen stattfinden) gesperrt sein dürfte.

 

Zum Schluss noch dies: Am Derby-Tag in Frauenfeld, 10.6.2012, musste Nicolas Guilbert wegen Verdachts auf ein gegenteiliges Vergehen bei der Rennleitung antraben. Im Cross-Country stellte er im Sattel von Monkstown rund 80 Meter vor dem Ziel jegliche Bemühungen ein, obwohl er sich gegen Negus des Mottes (dem Trainingsgefährten von Monkstown) Mitten im Kampf um Rang zwei befand. Guilbert sagte vor der Rennleitung aus, Monkstown sei unter Höchstgewicht geschlagen gewesen, eine bessere Platzierung sei nicht möglich gewesen.

Hand aufs Herz: wer den Film schaut, möge sich selbst ein Bild machen. Ärgerlich für den Besitzer und für die Wetter - zum Glück war es kein Premium-Rennen. Die französischen Wetter hätten mit Garantie wenig Verständnis für solches Gebahren.

 

 


Der (wohl für lange Zeit) letzte Schweizer Auftritt von Nicolas Guilbert: Im Sattel von Monkstown (ganz links) reitet er nicht mehr vorwärts, während Philipp Schärer Negus des Mottes noch voll unterstützt - vorne L'Indien du Cadran. (Foto: Ueli Wild)

 

 

Wir publizieren in der Folge den Entscheid der Kommission für Reglemente und Sanktionen


Rennen Nr. 7. "PREIS METZGEREI UND RESTAURANT SPECK GMBH, AARAU" vom 20. Mai 2012 in Aarau

 

Die Rennleitung des Renntages vom 20. Mai 2012 stellte den Antrag an die Kommission für Reglemente und Sanktionen von GALOPP SCHWEIZ, Nicolas Guilbert wegen übermässigen Peitschengebrauchs auf dem Pferd "Notez Le" in Rennen Nr. 7. "Preis Metzgerei und Restaurant Speck GmbH, Aarau" vom 20. Mai 2012, im sechsten Fall zu sanktionieren.


1. Ergebnis der Untersuchung
Die Kommission für Reglemente und Sanktionen hat den Vorfall überprüft und dabei
festgestellt, dass Nicolas Guilbert bei fünf Vorfällen innerhalb des letzten Jahres, zuletzt im Oktober 2011 mit einem Monat Lizenzentzug und einer Busse von Fr.1000.— bestraft wurde. Diese ausserordentlich häufigen Verstösse zeugen von einer grossen Uneinsichtigkeit. Die erlaubte Anzahl Peitschenschläge wurde teilweise deutlich überschritten. Der erneute Vorfall am 20. Mai 2012 ist entsprechend zu sanktionieren.


2. Sanktion
Nicolas Guilbert wird daher von der Kommission für Reglemente und Sanktionen von Galopp Schweiz gestützt auf § 172 Ziff. 3 GRR in Verbindung mit §§ 174 Ziff. 2.2, 175 Ziff. 1 und 2 sowie 177 Ziff. 2.14 GRR und § 4 Anhang XX GRR mit einer Busse von Fr. 1’000.– bestraft.
Ausserdem wird Nicolas Guilbert für die restlichen Renntage mit Galopprennen in der Schweiz 2012, sowie für alle Renntage mit Galopprennen im Jahr 2013 die Lizenz entzogen (ca. 50 Tage).


3. Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid der Kommission für Reglemente und Sanktionen von Galopp Schweiz ist ein Rekurs gemäss §§ 185 ff. GRR zulässig. Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des begründeten Entscheides beim Sportgericht mittels eingeschriebenen Briefs einzureichen. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen (vgl. § 186 GRR).

 
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