Nachdem sowohl der Präsident und der Vizepräsident in den Ausstand getreten waren, tagte das Sportgericht unter der Interims-Leitung von Beat Zingg.
Der Beschluss des Vorstandes von Galopp Schweiz vom 18. Mai 2010 wurde mehrheitlich vom Sportgericht bestätigt. Einzig die rückwirkende Disqualifikation der Sable Noir-Pferde seit 1.1.2010 wurde aufgehoben.
Im selben Rennkalender sind bereits diverse Besitzwechsel-Anzeigen von Sable Noir-Pferden publiziert:
Mopsos und Maintop laufen nun in den Farben der Scuderia Teanau, Zafeereli in denjenigen seines Trainers Guy Raveneau. Auenwunder hat in die Zucht gewechselt.
SPORTGERICHT
DES SCHWEIZERISCHEN PFERDERENNSPORT-VERBANDES (SPV)
Sitzung vom 23. Juli 2010
Anwesend: Beat Zingg, Interimspräsident
die Sportrichter Peter Moor und Cyrill Schubiger
die Gerichtsschreiberin Kathrin Teuscher
Die Parteien:
Cornelia Suter
RAin Dominique von Planta-Sting als Vertreterin von Cornelia Suter
Karin Brunold und Urs Muntwyler als Vertreter von Galopp Schweiz
in Sachen
Cornelia Suter / Ecurie Sable Noir, Bergstrasse 17, 8107 Buchs
Rekurrentin
vertreten durch: RA Dominique von Planta-Sting, Planta & Planta, Postfach 2277, 8021 Zürich
gegen
Galopp Schweiz, Les Longs-Prés,
Postfach 175, 1580 Avenches
Rekursgegner
betreffend
Das Sportgericht SPV erkennt:
1. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 18.5.2010 wird abgewiesen.
2. Die heute von der Rekurrentin ergänzend gestellten Anträge werden ebenfalls abgewiesen.
3. Auf den Antrag der Rekurrentin auf Publikation des Urteils vom 23.7.2010 wird nicht eingetreten.
Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses des Vorstands Galopp Schweiz vom 18.5.2010 wird bestätigt und es werden ab Rechtskraft des Beschlusses sämtliche Pferde im Besitze des Ecurie Sable Noir von allen Pferderennen in der Schweiz ausgeschlossen.
5. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1’500.- festgesetzt und zu 2/3 der Rekurrentin und zu 1/3 dem Vorstand Galopp Schweiz auferlegt.
Der Kostenbezug erfolgt durch den Vorstand SPV und wird mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'000.- verrechnet.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Parteien sowie an den Vorstand SPV zur Publikation im Rennkalender.
Die Parteien können innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung des Dispositivs beim Präsidenten des Sportgerichtes SPV schriftlich die Ausfertigung eines begründeten Entscheides verlangen. Verlangt eine Partei die Ausfertigung eines schriftlich begründeten Entscheides, so hat die Rekurrentin Fr. 1'000.-, der Rekursgegner Fr. 500.- zu bezahlen.
Der Interimspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
(Beat Zingg) (Kathrin Teuscher)
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