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Jetzt "spricht" Anwalt Ulf Walz zum Fall Old Cat

Montag, 27. August 2007 07:38

Wir hatten den Basler Anwalt Ulf Walz, der Paul Zöllig und Kurt Schafflützel im Fall Old Cat vertrat, um eine Stellungnahme gebeten.  

Ulf Walz hat uns gebeten, folgende Zeilen zu publizieren. Wir verweisen auf unsere Berichterstattung (Communiqué SPV - Reaktionen  - Kommentar von Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg) und geben den Text von Ulf Walz ungekürzt wider. 

 

Kommentar und Gegendarstellung zum SPV-Communiqué im "Doping-Fall" OLD CAT


Im Interesse meiner Klienten und des Sports sehe ich mich veranlasst, einige an Fehlinformation grenzende Passagen im SPV-Communiqué zu präzisieren. Da mehrere Journalisten bei der Urteilsberatung des Bundesgerichts anwesend waren, mögen sie (und mit ihnen die Leserschaft) selber entscheiden, wer "Recht" hat.

Im Communiqué wird behauptet, das Bundesgericht habe die "korrekte Handhabung" der Anti-Dopingbestimmungen bestätigt. Richtig ist, dass das erstinstanzliche Zivilgericht die Klage von Trainier Schafflützel und Pferdebesitzer Zöllig vollumfänglich gutgeheissen und auch die Referentin des Bundesgericht den gleichen Antrag gestellt hat. Mit knappest möglichem Mehrheitsentscheid (2 gegen 3 Richter) wurde aber anders entschieden. Der Leser möge selber urteilen. Der Sachverhalt: Dem Pferd wurde 6 Tage vor dem Rennen wegen einer Kolik ein Medikament verabreicht, von dem es in der Fachliteratur hiess, dass es nach längstens 5 Tagen aus dem Körper ausgeschieden und damit nicht mehr nachweisbar sei. Die Rechtsfrage: Liegt trotzdem die vom Reglement verlangte grobe Fahrlässigkeit vor, wenn sich Trainer und Tierarzt auf diese Angaben verlassen haben, aber sich im Nachhinein herausstellt, dass aufgrund einer neu entwickelten Analysemethode unendlich kleine Molekül-Rückstände auch noch am sechsten Tag nach der Applikation nachweisbar waren? Als Entscheidungshilfe folgende Zusatz-Infos:

  • Die Wirkungsdauer des Medikaments beträgt unstreitig nur wenige Stunden.
  • Je empfindlicher die Analysemethode, desto länger die Nachweisdauer. Seit kurzem liegt die technische Nachweisgrenze im tiefen Nanogramm-Bereich. Bald wird sie um den Faktor 1000 tiefer und damit im Femtogramm-Bereich liegen (0, 000 000 000 000 001 Milligramm pro Milliliter). Damit wird sich die technische Nachweisdauer nochmals ganz erheblich verlängern.
  • Bereits heute lassen sich mit Spezialanalysen gewisse Medikamente und Wirkstoffe mit kurzer Wirkungsdauer selbst nach nur einmaliger Applikation während mehreren Monaten nachweisen, weil sie sich in der Leber absetzen.


Im SPV-Communiqué wird weiter behauptet, das Bundesgericht habe dem Verband "attestiert, korrekte Regeln aufgestellt" zu haben. So war es nach meiner Wahrnehmung nicht. Auch das Bundesgericht hat Handlungsbedarf erkannt, doch hat es mit Mehrheitsentscheid beschlossen, die Vereinsautonomie höher zu gewichten und es den Pferdesportverbänden zu überlassen, wie sie das Problem lösen wollen. Auch hier kann der Leser selber entscheiden: Ist es sinnvoll und sachgerecht, weiterhin mit der "Null-Lösung" zu operieren, obwohl die Nachweisdauer aufgrund der technischen Fortschritte - im doppelten Sinn des Wortes - unberechenbar ist?

Weiter wird im SPV-Communiqué behauptet, das Bundesgericht habe für "rechtens" befunden, Disqualifikationen mit Preisgeldverlust auch dann vorzunehmen, "wenn keine Leistungsbeeinflussung nachgewiesen ist". Dies scheint mir eine unfaire und irreführende Verkürzung zu sein, denn damit wird verschwiegen, dass im Fall OLD CAT die Leistungsfähigkeit erwiesenermassen nicht beeinflusst war. Auch hier kann der Leser selber entscheiden: Ist es sinnvoll und sachgerecht, Doping-Sanktionen (Disqualifikationen, Bussen und Sperren) auch dann zu verhängen, wenn die technisch nachweisbare Medikamenten-Rückstände in keiner Weise geeignet waren, die Leistungsfähigkeit künstlich zu beeinflussen oder irgendwelche Wettbewerbsvorteile zu erlangen?

Die Lösungsansätze sind seit Jahren bekannt, doch es geschieht nichts. Man könnte z.B. für alle therapeutischen Substanzen erlaubte Schwellenwerte einführen (was teuer ist), oder man könnte das Reglement belassen, wie es ist, aber folgenden Zusatz aufnehmen: "Bei jeder Dopingproben-Analyse werden Menge und Konzentration der verbotenen Substanz festgestellt. Sanktionen unterbleiben, wenn der Angeschuldigte auf eigene Kosten mittels pharmakokinetischem Gutachten oder auf andere Weise nachweist, dass es sich um unwirksame Restspuren einer therapeutisch indizierten Medikation handelt. Der Verband publiziert die Ergebnisse der Gutachten und gewährt auch interessierten Dritten Einsicht." Auch hier kann der Leser selber entscheiden: Wäre es nicht fair und sachgerecht, dem Angeschuldigten wenigstens diesen Entlastungsbeweis zuzugestehen? Wäre dies nicht sogar ein Vorteil im Kampf gegen das Doping, weil sich damit die "Spreu vom Weizen" trennt, denn wer wirklich gedopt hat, der wird meist gar nicht erst versuchen, diesen (relativ schwierigen und kostspieligen) Entlastungsbeweis anzutreten. Oder nochmals anders gefragt: Nützt oder schadet es dem Pferdesport, wenn die bisherige Praxis unverändert weitergeführt wird, obwohl sie aufgrund der technischen Entwicklung willkürlich und unsinnig geworden ist? Muss nicht befürchtet werden, dass sich ohne Reglementsänderung zunehmend mehr Sponsoren von diesem Sport abwenden, weil sie es gründlich satt haben, selbst dann mit dem ehrverletzenden und geschäftsschädigenden Doping-Vorwurf in Verbindung gebracht zu werden, wenn der Vorwurf - wie im Fall OLD CAT - sachlich unbegründet und ungerechtfertigt ist? Mit ihrem Communiqué haben die Verbandsorgane deutlich gemacht, dass sie nichts ändern wollen und werden. Sponsoren und Mäzene müssen sich daher sehr gut überlegen, ob sie diesen Sport weiterhin finanziell unterstützen wollen/sollen, denn ohne Reglementsänderung dürften weitere Ruf- und Reputationsschäden vorprogrammiert sein.

Dr. Ulf Walz, Basel

 
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